Bremsklotz Pauschalreisegesetz

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Bremsklotz Pauschalreisegesetz

Zum Fall

Es gibt ein Pauschalreisegesetz, welches vor allem den Verbraucher schützt. Ziel dabei ist, ein verantwortlicher Ansprechpartner zu haben, der auch die Haftung übernimmt. Hinsichtlich Ausflugspaketen, die von Hotels übernommen werden, scheint das Gesetz aber Angebote zu verhindern. Natürlich kann ein Hotel Vereinbarungen mit anderen Trägern aushandeln, zum Beispiel mit Wellnessanbietern, wie dies oft der Fall ist.

Der Tourismusverband Neustadt an der Aisch steht vor der Herausforderung, mehrtägige Ausflüge mit Kutschenfahrten und Übernachtungen anzubieten, ohne dabei gegen das Pauschalreiserecht zu verstoßen. Aktuell zögert der Landkreis und hat das Angebot “Aischgründer Bierstrasse” von der Webseite entfernt. Dadurch, dass die Aischgründer Bierstrasse wichtig für den Tourismus der Region ist, sollte eine Lösung gefunden werden, das Angebot vor Ort erneut zu vermarkten: 

 🧾Anforderungen des Pauschalreiserechts

Gemäß § 651a BGB liegt eine Pauschalreise vor, sobald mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für eine Reise kombiniert werden, etwa Beförderung (z. B. Kutschfahrt) und Beherbergung (z. B. Übernachtung). Diesbezüglich gelten strenge Anforderungen.

  • Insolvenzabsicherung: Der Veranstalter muss eine Insolvenzversicherung abschließen und dem Kunden einen Sicherungsschein übergeben.
  • Informationspflichten: Vor Vertragsabschluss sind umfassende Informationen bereitzustellen, einschließlich eines standardisierten Formblatts.
  • Haftung: Der Veranstalter haftet für alle Bestandteile der Reise, auch wenn sie von Dritten erbracht werden. Diese Regelungen dienen dem Verbraucherschutz, können jedoch für kleinere Anbieter eine erhebliche bürokratische und finanzielle Belastung darstellen.

✅ Möglichkeiten zur rechtssicheren
….Durchführung der Ausflüge

Um die Ausflüge weiterhin anzubieten, ohne unter das Pauschalreiserecht zu fallen, könnten folgende Strategien verfolgt werden:

  1. Vermeidung der Pauschalreise-Definition: Wenn nur eine Hauptleistung (z. B. die Kutschfahrt) angeboten wird, und zusätzliche Leistungen (z. B. Übernachtung) separat und nicht als wesentlicher Bestandteil beworben werden, könnte das Angebot außerhalb des Pauschalreiserechts liegen.
  2. Trennung der Leistungen: Durch die getrennte Buchung von Kutschfahrt und Übernachtung, idealerweise mit separaten Verträgen und Zahlungen, kann vermieden werden, als Pauschalreiseveranstalter zu gelten.
  3. Kooperation mit Reiseveranstaltern: Die Zusammenarbeit mit etablierten Reiseveranstaltern, die bereits die Anforderungen des Pauschalreiserechts erfüllen, ermöglicht es, die Ausflüge anzubieten, ohne selbst als Veranstalter aufzutreten.

🍺 Vermarktung der Bierstrasse

Die Zurückhaltung des Tourismusverbands bei der Vermarktung der Bierstrasse aufgrund der Gesetzlage erachte ich als kontraproduktiv. Der Deutsche Tourismusverband (DTV) betont die Bedeutung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor und setzt sich für die Stärkung touristischer Angebote ein. Aber die Organisation den Interessenten auf diese Weise aufzubürden, ist nicht kundenfreundlich. Es ist eine verpasste Chance für die Region.

🧩 Fazit

Während das Pauschalreiserecht wichtige Verbraucherschutzfunktionen erfüllt, stellt es für kleinere Anbieter eine beachtliche Herausforderung dar. Durch sorgfältige Gestaltung von Angeboten und gegebenenfalls Kooperationen mit erfahrenen Reiseveranstaltern können jedoch ebenso rechtssichere und attraktive touristische Angebote geschaffen werden, ohne dass dabei alle Akteure unter das Pauschalreisegesetz fallen. Die aktive Vermarktung neuer Attraktionen sollte ebenso von Tourismusverbänden angegangen werden können. Nur, was macht hier die beste Lösung aus? Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung.

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